Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:
· Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
· Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
· Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
· Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
· Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.
Diese erweiterten Regelungen sollen rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist die Antragstellung bereits jetzt möglich.
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Allen anfragenden Unternehmen ist als guter Überblick die Homepage https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/ zu empfehlen. Sie wird laufend aktualisiert und enthält sämtliche Informationen und Kontaktadressen für die Maßnahmen auf Landes- und Bundesebene.